Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schweißtechnik-Gasetechnik b+m GmbH

I. Allgemeines

I.I Unsere Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hierdurch ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Bei Änderung oder sonstigen Nebenabreden bleiben die übrigen Bedingungen weiterhin in Kraft.

I.II Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle Abschlüsse, Bestellungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Bestellungsannahme oder der schriftliche Vertrag maßgebend.

I.III Es bleibt uns vorbehalten, für einzelne technische Gebiete diese Geschäftsbedingungen durch Sonderbedingungen zu ergänzen (siehe Spalte: „Sonderbedingungen“ in dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung).

II. Lieferung

II.I Angegebene Lieferfristen sind annähernd und beginnen erst nach abschließender Klärung aller Ausfühungseinzelheiten in technischer und kaufmännischer Hinsicht und vertragsmäßiger Erfüllung vorhergehender Verpflichtungen.

II.II Teillieferungen sind zulässig.

II.III Im Prinzip werden unsere Lieferungen ab Lager oder ab Werk auf Kosten des Käufers ausgeführt und die Gefahr geht spätestens beim Verladen der Ware in das Transportmittel auf den Käufer über. Bei Exportgeschäften gelten ergänzend die „Incoterms 1953“. Falls die Transportversicherung durch uns abgeschlossen wurde, gelten die in der beigefügten Versicherungsbestätigung enthaltenen Bestimmungen.

II.IV Nicht abgerufene, aber bereitgestellt gemeldete Ware, kann auf Kosten und Risiko des Käufers entweder eingelagert oder abgesandt werden.

II.V Wir sind berechtigt, die geeignet erscheinende Verpackung und die Versendungsart auszuwählen.

II.VI Von uns zur Verfügung gestellte Transportmittel und –behälter sind sofort zu entleeren und in gereinigtem Zustand fracht- und spesenfrei zurück zu senden. Für letzteres haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden zumindest in Höhe der fällig werdenden Überliege-Standgelder und Mieten.

II.VII Höhere Gewalt, Zufall, Streik, Aussperrung, Transport- und Versorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufruhr, behördliche Verbote, Verweigerung von Import- und Exportlizenzen sowie alle Umstände außerhalb unseres Einflußbereiches, welche die Lieferung unmöglich machen, befreien uns von der Lieferverpflichtung. Sind die Umstände nur vorübergehender Natur, dann unterbrechen sie Fristen und verlängern diese um eine angemessene Anlaufzeit.

II.VIII Bei Lieferverzögerung durch Umstände der in Absatz II.VII genannten Art sind wir auch berechtigt, ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn wir seine Anfrage, ob wir innerhalb einer zuträglichen Frist liefern werden oder zurücktreten, nicht verbindlich beantworten.

II.IX Sollten die in Fällen der Ziffer II.VII verfügbaren Waren nicht zur Befriedigung aller Käufer ausreichen, dann sind wir berechtigt, anteilmäßige Kürzungen vorzunehmen.

II.X Die in II.VII bis II.IX genannten Umstände und Regeln wirken auch während eines bereits gegebenen Verzugs.

III. Eigentumsvorbehalt

III.I Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne daß für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verbindung, Vermengung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der verbundenen oder bei der Verarbeitung verwendeten anderen Waren zur Zeit der Verbindung oder Verarbeitung.

III.II Der Käufer darf im normalen Geschäftsbetrieb die hergestellte Ware gegen Entgelt veräußern, wobei die Ansprüche aus diesen Geschäften bereits jetzt abgetreten werden, und der Käufer ist bis auf Widerruf als Treuhänder berechtigt, die Forderungen einzuziehen.

III.III Wir können ohne Einschränkung Herausgabe der Ware, Widerruf der Vollmacht, Geltendmachung der Forderung bei Dritten insbesondere verlangen, wenn:

  1. Wechsel- oder Scheckproteste bekannt werden,
  2. Antrag auf Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt wird,
  3. Der Käufer in Verzug gerät.

 

Wenn wir die Ware zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag vor.

III.IV Es besteht, unabhängig evtl. Streitfragen, jederzeit das Recht auf Auskunft, Einsicht in die Geschäftsunterlagen, Herstellung von Fotokopien, soweit dieses zur Feststellung dieser Rechte erforderlich ist.

III.IIV Sollte eine Übersicherung eintreten, so werden wir auf Verlangen des Käufers in angemessenem Rahmen die Freigabe der Ware erklären.

IV. Schutzrecht

Wir übernehmen keine Haftung in Bezug auf fremde Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) durch die Verwendung, Verbindung oder Vermischung unserer Produkte.

V. Menge, Qualität, Reklamationen

V.I Wir liefern aufgrund der werkseigenen Qualifikationen. Unsere Analysen/Messungen sind maßgebend. Ausschließlich unsere Analysen- bzw. Maßmethoden sind anzuwenden.

V.II Besondere technische Anforderungen, Verwendungszwecke sind bei Auftragserteilung schriftlich und abschließend festzulegen und müssen von uns schriftlich bestätigt werden, wobei wir dann die Abnahme im Werk verlangen können.

V.III Der Käufer hat bei Eingang unverzüglich jeden Artikel nach allen technischen Anforderungen und zumutbaren Prüfungsmethoden zu prüfen, ggf. auch bei seinem Kunden, in jedem Fall vor Fertigung. Zeigen sich erst bei Beginn der Fertigung Mängel, so ist diese sofort zu stoppen. Bei Auslieferung festgestellte Schäden und Fehlmengen müssen unverzüglich schriftlich an uns und an den Spediteur bzw. Frachtführer gemeldet werden.

V.IV Wir sind sofort schriftlich zu benachrichtigen und uns ist die Gelegenheit zu geben, alles zu überprüfen, einschließlich Besichtigung, Durchführung von Probeläufen und Einsicht in die Unterlagen. Qualitätsmängel sind abschließend und ausreichend spezifiziert zu melden.

V.V Im Falle von berechtigen Mängeln besteht unter Ausschluß aller weiteren Forderungen nur das Recht auf kostenlose Ersatzlieferung oder Minderung. Bei zugesicherten Eigenschaften ist der Anspruch auf Ersatz des unmittelbaren Schadens begrenzt und nur bis zur Höhe des zweifachen Warenwertes gegeben. Diese Regeln gelten auch bei Falschlieferungen.

V.VI Die Verjährung für offene Mängel oder für Mängel an verderblicher Ware tritt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt und für versteckte Mängel innerhalb von 3 Monaten ein.

V.VII Alle Rückvergütungen für von uns bezahlte Zölle stehen uns zu und der Käufer ist damit einverstanden, uns Unterlagen, die zur Erlangung solcher Rückerstattungen nötig sind, zur Verfügung zu stellen und uns behilflich zu sein.

VI. Haftung

VI.I Im Falle der Verletzung von Vertragspflichten haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Hinsichtlich unserer Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf sorgfältige Auswahl oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Überwachungspflichten begrenzt. Sofern wir in diesem Rahmen für Verzug oder Unmöglichkeit haften, kann der Käufer nur Ersatz der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Wir haften weder für mittelbare noch für Folgeschäden. Unsere Haftung ist für jedes Ereignis auf den zweifachen Wert der betreffenden Warenlieferung bzw. Teillieferung begrenzt.

VI.II Eine Haftung aus Beratung wird nicht übernommen.

VII. Preis, Zahlung

VII.I Es gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung allgemein gültigen Listenpreise, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes

schriftlich vereinbart. Im Empfängerland für das Geschäft erhobene Steuern, Taxen usw. übernehmen wir nicht; Zollerhöhungen etc. nach Vertragsabschluß gehen zu Lasten des Käufers. Die Preise gelten – wenn nicht anders vereinbart – ab Werk, ausschließlich Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.

VII.II Unsere Lieferungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto zahlbar, es sei denn, andere Zahlungsbedingungen sind schriftlich vereinbart worden. Schecks, Wechsel, sonstige Zahlungspapiere werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und ändern nichts an der Fälligkeit, wobei Kosten zu Lasten des Käufers gehen.

VII.III Bei Zahlungsverzug bestehen für uns folgende Rechte:

  1. Berechnung banküblicher Zinsen nebst Kosten für ungedeckte Schecks,
  2. Bei Verschulden: Schadenersatz wegen Nichterfüllung,
  3. Ausübung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt,
  4. Sofortige Geltendmachung aller Forderungen, unabhängig von früheren Vereinbarungen.

VII.IV Dem Zahlungsverzug steht gleich Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, Zahlungseinstellung oder wesentliche Veränderungen der vorher angenommenen Vermögens- oder Ertragslage.

VII.V Aufrechnung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen möglich.

VIII. Aufstellungen

Aufstellungen von Maschinen sind im Preis nicht inbegriffen. Sie setzen den Abschluß besonderer schriftlicher Vereinbarungen voraus.

IX. Gewährleistungen für Maschinen

IX.I Die Gewährleistungsfrist beträgt unter der Voraussetzung normaler Betriebsbedingungen und zweckentsprechender Anwendung bei einschichtigem Betrieb 12 Monate.

IX.II Für alle Waren oder diejenigen Teile, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder Brauchbarkeit beeinträchtigt wird, leisten wir nach unserer Wahl Ersatz oder Nachbesserung in unserem Werk. Für Lieferteile, die infolge ihrer Beschaffenheit einem nach Art ihrer Anwendungen vorzeitigen Verbrauch unterliegen (Verschleißteile) wird keine Haftung übernommen. Beschädigungen, welche auf Nachlässigkeit des Bestellers, auf übermäßige Verunreinigung zurück zu führen sind, werden von der Gewährleistung nicht umfasst.

IX.III Voraussetzung unserer Gewährleistungsfrist ist die Erfüllung der dem Besteller obliegende Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

X. Sonstiges

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Herstellerwerk, oder unser Lager, auch bei frachtfreier Sendung. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten des Käufers ist Hannover. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Falls Unstimmigkeiten auftreten, wird, soweit ein beiderseitiges Einverständnis besteht, versucht, den Fall durch Schlichtung eines Schiedsgerichts unter Hinzuziehung der Industrie- und Handelskammer zu Hannover zu erledigen. Gerichtsstand ist Hannover, soweit dieser nach der Zivilprozessordnung vereinbart werden kann. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ungültig sein oder werden, dann berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen, sie sind so umzudeuten, dass der mit Ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Erfolg erreicht wird.